1. Die Tätigkeit der Gutachterausschüsse i. S. der §§ 192 ff. BauGB, 136 ff. BBauG (Wertermittlungstätigkeit für Privatpersonen, für Behörden und Gerichte) stellt eine wirtschaftliche Betätigung i. S. des Abschn. 5 Abs. 2 KStR dar. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des §
Liegt ein Betrieb gewerblicher Art vor, kann von der Abgabe von Körperschaftsteuererklärungen auch dann nicht generell abgesehen werden, wenn z. B. wegen Beachtung des jeweiligen Gebührengesetzes keine Gewinne erzielt werden. Soweit nicht im Einzelfall Vertrauensschutzgründe gegen eine rückwirkende Änderung sprechen, ist in allen offenen Fällen nach diesen Grundsätzen zu verfahren.
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