In zunehmendem Maße wird Standard-Software über das Internet oder andere elektronische Netze sowie mittels Modem überlassen. Es stellt sich die Frage, ob es sich dabei um eine Lieferung von Standard-Software handelt oder ob eine sonstige Leistung i. S. des § 3 Abs. 9 UStG vorliegt.
Die OFD bittet in Ergänzung des A 25 Abs. 1 Nr. 7
Bei der Überlassung mittels Internet oder anderer Netze bzw. per Modem wird dem Leistungsempfänger lediglich die Möglichkeit eröffnet, die Software auf seine Anlage zu überspielen. Durch die körperliche Übergabe der Software im Rahmen einer Lieferung gem. § 3 Abs. 1 UStG dagegen wird dem Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über die bewegliche Sache Datenträger verschafft.
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