Die Mitgliedschaft eines Schützenvereins im Niedersächsischen Sportschützenverband e. V. (NSSV) ist nur möglich, wenn der Schützenverein gemeinnützig i. S. der §§ 51 bis 68 AO ist. Deshalb beantragen zahlreiche bisher nicht als gemeinnützig anerkannte Schützenvereine die Gemeinnützigkeit. Um den Vereinen das Verfahren zu vereinfachen, stellt der NSSV ihnen eine Mustersatzung zur Verfügung. § 2 der Mustersatzung sieht als selbständige Zwecke des Vereins u. a.
die Förderung und die Überwachung des Sportschießens nach einheitlichen Regeln und
die Förderung des Schützenbrauchtums vor.
Der NSSV hat vorgetragen, daß die Vereine gemeinnützlichkeitsrechtlich unterschiedlich beurteilt werden. Es wird deshalb gebeten, die nachstehende Auffassung zu vertreten:
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