Der Begriff des Kunstgegenstandes in Nr. 53 der Anlage des UStG knüpft unmittelbar an den Zolltarif an (BFH v. 20.2.1990 -
Zu den Kunstgegenständen der Zolltarifposition 97.01 bis 97.03 gehören nur Originalerzeugnisse, die in bestimmten überkommenden Techniken (z. B. Malerei, Zeichnen, Drucken mit handgearbeiteten Platten, Bildhauerei) gestaltet worden sind, sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke.
a) Zeitgenössische Werke, die wegen der davon abweichenden Technik oder der eingesetzten Ausdrucksmittel nicht den unter 2. genannten Kunstgegenständen zugeordnet werden können, sowie
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