Historische Wertpapiere (Aktien, Schuldverschreibungen, Pfandbriefe u. ä.) sind Urkunden über Vermögensrechte, die wegen Zeitablauf oder Entwertung nicht mehr eingefordert werden können. Es kommt nicht darauf an, aus welchen Gründen die Wertpapiere ungültig geworden und die ursprünglich mit ihrem Besitz verbundenen Rechte erloschen sind.
Historische Wertpapiere,
die nicht älter als 100 Jahre sind, gehören grundsätzlich zu den anderen Drucken i. S. der Zolltarifposition 49.11,
die älter als 100 Jahre sind, gehören grundsätzlich als Antiquitäten zu den Gegenständen i. S. der Zolltarifposition 97.06.
Lieferungen derartiger Waren unterliegen gem. § 12 Abs. 1 UStG dem allgemeinen Steuersatz.
Der ermäßigte Steuersatz kommt bei der Lieferung historischer Wertpapiere nur dann zur Anwendung, wenn es sich um Sammlungsstücke von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert handelt (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. mit Nr. 54b der Anlage des UStG). Wegen der Voraussetzungen für die Annahme eines begünstigten Gegenstandes vgl. USt-Kartei - BMF - S 7229 Karte 44 (§ 12 UStG).
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