Die Abgabe von Speisen und Getränken an die Schülerinnen und Schüler von Ganztagsschulen stellt keinen Zweckbetrieb (§ 65 AO) dar. Es liegt auch kein Zweckbetrieb im Sinne des § 68 Nr. 8 AO vor, da die Anwendung dieser Sonderregelung über den klaren Wortlaut hinaus nicht zulässig ist.
Daraus folgt, dass sogenannte Mensavereine oder Schulvereine, deren einziger Zweck die Versorgung der Schüler mit Speisen und Getränken ist, nicht als gemeinnützig behandelt werden können. Ein Zweckbetrieb liegt auch dann nicht vor, wenn eine öffentlich-rechtliche Schule die Versorgung der Schüler mit Speisen und Getränken selbst übernimmt.
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