Zu der Frage, ob der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Parkplätzen durch Landesbehörden und Hochschulen an Bedienstete/Studenten ein Betrieb gewerblicher Art zu sehen ist, ist folgende Auffassung zu vertreten:
Die Abgrenzung der Vermögensverwaltung von einer wirtschaftlichen Tätigkeit i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG bzw. einer gewerblichen Tätigkeit ist nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts zu § 15 EStG und R 137 EStR 1996 vorzunehmen. Danach stellt das Unterhalten von bewachten Parkplätzen eine wirtschaftliche Tätigkeit dar (vgl. Abschn. 5 Abs. 21 Satz 2 KStR).
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