Ist eine Erbschaft von den erbrechtlich berufenen Erben ausgeschlossen worden oder ist kein Erbe vorhanden bzw. ermittelbar, so ist - falls noch Steuerbescheide bekannt gegeben werden müssen - beim zuständigen Amtsgericht festzustellen, ob bereits ein Nachlasspfleger gem. §§ 1960, 1961 BGB bestellt worden ist. Ist ein solcher berufen worden, dann ist der Steuerbescheid diesem bekannt zu geben (s. AO -Kartei § 122 AO Karte 2 Tzn. 2.14.1.3 und 2.14.2).
In einer Vielzahl von Fällen (z. B. bei Überschuldung des Nachlasses) wird jedoch bei Ausschlagung einer Erbschaft von Amts wegen kein Nachlasspfleger bestellt. Damit (Steuer-) Bescheide dennoch wirksam bekannt gegeben werden können, kann das FA § 81 AO i. V. mit § 1961 BGB beim Nachlassgericht die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragen, um feststellen zu lassen, dass der Fiskus nunmehr gem. §§ 1964, 1966 BGB Erbe ist.
Ist die sog. Fiskalerbschaft des Landes Niedersachsen vom Nachlassgericht durch Feststellungsbeschluss festgestellt worden, sind die (Steuer-) Bescheide an die jeweils zuständige Bezirksregierung bekannt zu geben. Deren Anschriften lauten:
Bezirksregierung Braunschweig | Bezirksregierung Hannover |
Postfach 3247 | Postfach 203 |
38022 Braunschweig | 30002 Hannover |
Bezirksregierung Lüneburg | Bezirksregierung Weser-Ems |
21332 Lüneburg | 26106 Oldenburg |
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