Durchlaufende Posten, die nicht zum Entgelt gehören, liegen vor, wenn der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen Beträge vereinnahmt und verausgabt. Dafür ist erforderlich, daß zwischen dem Zahlungsverpflichteten und dem Zahlungsempfänger unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen (Abschn. 152 Abs. 1 Satz 4
Die Behandlung von Postgebühren als durchlaufende Posten bei Versandhandelsunternehmen kommt nicht in Betracht, weil keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen den Paketempfängern und der Deutschen Post AG bestehen. Vertragspartner der Deutschen Post AG im Rahmen des Versandhandels durch Kooperationsverträge im Massenverfahren ist stets der Absender der Frachtsendung (Versandhandelsunternehmen). Selbst eine „unfreie” Versendung oder eine Versendung „per Nachnahme” führt nicht zu Rechtsbeziehungen zwischen dem Empfänger des Pakets und der Deutschen Post AG.
Etwas anderes gilt, wenn - anders als beim Versandhandelsmassengeschäft mit besonderen Konditionen - Einzelfälle der Postbeförderung vorliegen. Wenn z. B. Werbeagenturen, Letter-Shops o. ä. für ihre Kunden die Versendung von Prospekten usw. übernehmen, treten nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG Rechtsbeziehungen mit dem auf der Postsendung genannten Absender ein.
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