Nach Abschn. 90 Abs. 11
Danach ist der Beruf der MTA (mit Ausnahme der veterinärmedizinischtechnischen MTA) den Berufen des Physiotherapeuten und der Hebamme bezüglich der ausgeübten Tätigkeit und unter dem Gesichtspunkt der Ausbildung vergleichbar sowie hinsichtlich der Bedingungen, an die das Gesetz die Ausübung des zu vergleichenden Berufs knüpft, ähnlich.
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