„Die evangelischen Religionsgemeinschaften im Land Niedersachsen, die ihre Kirchensteuer durch die Finanzämter erheben lassen, mit Ausnahme der Evangelischen Kirche von Westfalen haben beschlossen, ab dem 1. Januar 2000 ein besonderes Kirchgeld zu erheben. Die Verwaltung des besonderen Kirchgelds wurde auf Antrag der Religionsgemeinschaften gem. §
Für die Verwaltung des besonderen Kirchgelds gilt Folgendes:
Kirchgeldpflicht
Das besondere Kirchgeld wird von allen nach §
Ein besonderes Kirchgeld ist danach nicht zu erheben in Fällen,
in denen der Ehegatte einer Religionsgemeinschaft angehört, deren Kirchensteuer durch die Finanzverwaltung erhoben wird,
in denen der Ehegatte einer Religionsgemeinschaft angehört, die ihre Kirchensteuer selbst erhebt. Dies sind die Evangelisch-Reformierte Gemeinde Göttingen und die Jüdische Gemeinde Hannover (K.d.ö.R.).
Für den Beginn und das Ende der Kirchgeldpflicht gelten die Vorschriften des
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