Nach dem MF-Erl. v. 19.10.1998 S 0174 (KSt-Kartei, § 5 KStG Karte H 7.4) ist es grundsätzlich nicht zulässig, Mittel des ideellen Bereichs zum Ausgleich eines Verlustes des stpfl. wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zu verwenden. Diese Regelung ist Ausfluss des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO. Danach dürfen Mittel der Körperschaft nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Anderenfalls verstößt die Körperschaft gegen das Gebot der Selbstlosigkeit. Eine wirtschaftliche Betätigung darf nicht in die Satzung aufgenommen werden.
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