Die in Tz. 11.23 des o. b. Erl. v. 25.3.1998 S 1978 angesprochene Vereinigung von öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten oder öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen ermöglicht - in entsprechender Anwendung der §§ 11 und 12 UmwStG - eine steuerneutrale Vermögensübertragung. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Wirksamkeit einer solchen Vereinigung gilt das Folgende:
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