Der besondere Zinslauf gem. § 233a Abs. 2a AO ist u. a. dann anzuwenden, wenn im Rahmen von KSt-Veranlagungen Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen sind, da es sich bei dem Ausschüttungsbeschl. und der anschließenden Ausschüttung um ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 2 AO und damit auch i. S. des § 233a Abs. 2a AO handelt. Dies gilt auch bei erstmaligen Veranlagungen.
Auf Grund des noch nicht rechtskräftigen Beschl. des Hessischen FG v. 23.4.1998,
Zwischenzeitlich hat der BFH in dem zu der gleichen Streitfrage anhängigen Revisionsverfahren gegen das Urt. des Schlesw.-Holst. FG v. 19.3.1998,
1. Gewinnverteilungsbeschl. und Ausschüttung stellten rückwirkende Ereignisse i. S. des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO und damit auch i. S. des § 233a Abs. 2a AO dar.
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