Die in den Teilziff. 23 ff. des BMF-Schreibens v. 25.2.2000 aufgestellten Grundsätze für Teilwertabschreibungen bei WG des Umlaufvermögens gelten auch für Forderungen und Wertpapiere von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen, die gem. § 340e Abs. 1 HGB bzw. § 341b Abs. 1 und 2 HGB nach den Vorschriften für das Umlaufvermögen zu bewerten sind.
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