Im Hinblick darauf, dass seit 2005 eine gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Abgabe von Steueranmeldungen (Hinweis auf § 41a EStG; § 18 UStG) besteht und das geltende Verfahren der StDÜV keine Datenübermittlung auf maschinell lesbaren Datenträgern mehr vorsieht, haben die AO -Referatsleiter auf ihrer Sitzung AO I/2007 (zu TOP 5) beschlossen, dass sich die Beschlüsse zu TOP 11 der Sitzung AO III/89 und zu TOP 26 der AO III/96 erledigt haben.
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