Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh des Bundes der Länder gelten für die vorübergehende Unterbringung von Aus- und Übersiedlern sowie Asylbewerbern und Obdachlosen, wenn die Entgelte dafür aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, folgende Billigkeitsregelungen:
a) Vorübergehende Unterbringung in Einrichtungen steuerbegünstigter Körperschaften, die ausschließlich dem satzungsmäßigen Zweck der Körperschaft dienen (einschl. Zweckbetriebe und Vermögensverwaltung)
Der Vorgang ist als Zweckbetrieb i. S. des § 65 AO zu behandeln. Finden auf Leistungen dieser Einrichtungen besondere steuerliche Vorschriften Anwendung (z. B. USt-Befreiung nach § 4 Nrn. 18, 23 oder 24 UStG und USt-Ermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG), werden sie auch auf die Leistungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden Unterbringung von Aus- und Übersiedlern sowie Asylbewerbern und Obdachlosen angewendet.
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