Die für den Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit von Angehörigen in Kroatien aufgelegten Vordrucke sind bisher von den kroatischen Gemeindebehörden bestätigt worden. Es ist bekannt geworden, daß auch von den örtlichen Notaren (kroatische Bezeichnung: Javni Biljeznik) bestätigte Unterhaltsbescheinigungen vorgelegt wurden.
Es soll bundeseinheitlich geklärt werden, ob es sich bei den örtlichen kroatischen Notaren ebenfalls um amtliche Stellen handelt, die berechtigt sind, die Unterhaltsbedürftigkeit zu bescheinigen.
In vergleichbaren Fällen soll die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen wegen fehlendem Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit im Rahmen von Vorbehaltsfestsetzungen (§ 164 Abs. 1 AO) daher abgelehnt werden.
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