Hinsichtlich der Vergütungen für unselbständige Arbeit, die für die Tätigkeit an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschifffahrt dient, ausgeübt wird, hat nach Art. 15 Abs. 3 DBA/Schweiz der Vertragsstaat das Besteuerungsrecht, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Für derartige Einkünfte, die in Deutschland ansässiges Bordpersonal erzielt, das für ein schweizerisches Unternehmen mit Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in der Schweiz tätig ist, hat unstreitig die Schweiz das Besteuerungsrecht. Diese Zuweisung des Besteuerungsrechts an die Schweiz führt jedoch wie bei den Einkünften leitender Angestellter i.S.d. Art. 15 Abs. 4 DBA/Schweiz nicht automatisch dazu, dass diese Einkünfte in Deutschland als Ansässigkeitsstaat freizustellen sind.
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