Das FG Nürnberg hat in seinem Urt. v. 27.5.1998 II 93/98, DStRE 1999 S. 115, und v. 14.7.1998 II 168/98, n. v., gegen die die FinVerw Revision (Az. des BFH: V R 78/98 und V R 82/98) eingelegt hat, entschieden, daß nach der Verwaltungsauffassung unzulässigerweise USt auf USt erhoben werde, wenn bei der Übernahme der vom FG nicht beanstandeten sog. 1%-Regeglung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG als Bemessungsgrundlage für den Verwendungseigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Nr. 2b UStG) vom Listenpreis einschl. USt ausgegangen werde. Daher sei zu Zwecken der USt bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage mittels der sog. 1%-Regelung immer vom Nettolistenpreis des Kfz auszugehen.
Demgegenüber hat das FG Münster in seinem rechtskräftigen Urt. v. 12.5.1998, EFG 1998 S. 1293, festgestellt, daß der nach der sog. 1%-Regelung ermittelte Wert die Nettobemessungsgrundlage darstellt.
Bei der Behandlung von Einsprüchen wird gebeten, wie folgt zu verfahren:
□ Umsatzsteuer