Der BFH hat mit dem o. a. Beschl. v. 24.2.1999 dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Regelung des § 32c
Die Referatsleiter AO sahen mehrheitlich keinen Bedarf für eine vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf diesen Vorlagebeschluss.
Einspruchsverfahren, in denen Stpfl. sich auf den o. a. Vorlagebeschluss berufen, ruhen nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, sofern nicht der Einspruchsführer einen Fortsetzungsantrag nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO stellt. Soweit im Einspruchsverfahren die Tarifspreizung auch für andere Einkunftsarten begehrt wird, können diese Einspruchsverfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ebenfalls ruhen.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|