In den Fällen der Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht treten grundsätzlich die Folgen der schädlichen Verwendung ein, unabhängig davon, ob es zur Auszahlung aus dem Altersvorsorgevertrag kommt oder nicht (§ 95 Abs. 1 EStG). Eine Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 95 Abs. 1 Satz 1 EStG liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige weiterhin auf Antrag der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegt (§ 1 Abs. 3 EStG).
In den Fällen der schädlichen Verwendung sind sämtliche dem Altersvorsorgevertrag gutgeschriebenen Zulagen und die nach § 10a Abs. 4 EStG gesondert festgestellten Steuerermäßigungen zurückzuzahlen. Die ZfA ermittelt die Höhe der Rückforderung sowohl für die Zulagen als auch für die gesondert festgestellten Steuerermäßigungen nach § 10a Abs. 4 EStG (Rückzahlungsbetrag) und teilt diese dem Anbieter mit. Über die schädliche Verwendung wird auch das für den Zulagenberechtigen zuständige Finanzamt von der ZfA unterrichtet (vgl. Verfügung vom 15.10.2007,
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