Mit Urteil vom 24.5.2000, BStBl 2000 II S. 378. BB 2000, 1391, 1663, hat der BFH die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass das bisherige Vermögensteuerrecht auf alle bis Ende 1996 verwirklichten Tatbestände weiterhin anwendbar bleibt und die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zu hinterzogener Vermögensteuer zulässig ist. Hinsichtlich der Anwendung der 10-jährigen Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO) für hinterzogene Vermögensteuer ist diese Beurteilung in gleicher Weise maßgeblich.