Ergänzend zum BMF-Schreiben v. 14.11.1997, BStBl I S.
Leistungen von Einrichtungen zur ambulanten Pflege sind nur dann von der USt befreit, wenn die Einrichtungen selbst alle im Zusammenhang mit der Übernahme einer ambulanten Pflege anfallenden Pflegeleistungen erbringen können. Dies gilt auch für Kooperationspartner (Subunternehmer).
In Kooperationsfällen muß bei beiden Einrichtungen die Voraussetzung erfüllt sein, daß in mindestens 40 v. H. der Fälle die Pflegekosten von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung ganz oder zum überwiegenden Teil getragen werden. Dies ist von beiden Einrichtungen nachzuweisen.
Erbringt z. B. ein Kooperationspartner (Subunternehmer) nicht alle pflegerischen Leistungen, so ist dies für die Steuerbefreiung unschädlich, wenn er sie aufgrund seiner Gesamtstruktur erbringen könnte. Ist dagegen der Kooperationspartner hierzu nicht in der Lage und erbringt er demzufolge auch nur einen Teil der pflegerischen Leistungen, unterliegt er mit seinen Leistungen der USt.
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