Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten FinBeh des Bundes und der Länder gilt hinsichtlich des Vorsteuerabzugs beim Übergang von der Durchschnittsatzbesteuerung nach §
Dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb steht der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG für die gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge lediglich für solche Lieferungen und sonstige Leistungen zu, die nach dem Zeitpunkt an den Betrieb ausgeführt worden sind, in dem dieser zur allgemeinen Besteuerung übergegangen ist (vgl. Abschn. 191 Abs. 5 Nr. 1 UStR). Für Leistungsbezüge während der Zeit der Durchschnittsatzbesteuerung ist danach ein Vorsteuerabzug nach § 15 UStG nicht zulässig, auch wenn diese Leistungsbezüge erst nach dem Übergang zur allgemeinen Besteuerung erstmals zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden.
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