In den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EStG hat der Schuldner der Kapitalerträge sowie in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 EStG die die Kapitalerträge auszahlende Stelle dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die in § 45 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 sowie Satz 2 EStG aufgeführten Angaben beeinhaltet (§ 45 a Abs. 2 EStG).
Zu den erforderlichen Angaben der Steuerbescheinigung bittet die OFD folgendes zu beachten:
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|