Bei der Prüfung einer mittelgroßen GmbH im Sinne von § 267 Abs. 2 HGB wurde festgestellt, daß für sämtliche Abschlußzeitpunkte des Prüfungszeitraums die vorgeschriebene Pflichtprüfung des Jahresabschlusses gemäß § 316 Abs. 1 HGB nicht durchgeführt war.
Ein Verstoß gegen die Prüfungspflicht des Jahresabschlusses gemäß § 316 Abs. 1 HGB führt nach herrschender Meinung durch analoge Anwendung des § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG zur Nichtigkeit der Handelsbilanz, vgl. Budde/Kofahl in Beck’scher Bilanzkommentar, § 316 HGB Anm. 50.
Ausgangsgröße für die steuerliche Gewinnermittlung kann in jedem Fall nur eine wirksame Handelsbilanz sein, die den Formvorschriften des HGB genügen muß, vgl. Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. Aufl., § 3 V Nr. 1.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG sind steuerliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben. Sofern keine wirksame Handelsbilanz vorliegt, kann keine übereinstimmende Ausübung von Wahlrechten erfolgen. Dies hat zur Folge, daß die Inanspruchnahme der steuerlichen Wahlrechte (zB § 6b EStG, §
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