Nach § 4 Nr. 6 Buchst. b UStG waren v. 1.1.1994 bis zum 30.6.1999 die Lieferungen von nicht zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmten Gegenständen, die an Bord eines Schiffes während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets bewirkt werden, die im Inland beginnt und in einem anderen Mitgliedstaat endet, steuerfrei.
Diese Regelung war unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Lieferungen von nicht zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmten Gegenständen an Bord von Schiffen, die bei der Beförderungen innerhalb des Gemeinschaftsgebietes keinen anderen Hafen anlaufen, anwendbar (OFD-Vfg. v. 25.5.1994 S 7056 A).
Die Gültigkeit der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 6 Buchst. b UStG wurde nicht verlängert.
Damit ergibt sich für die Lieferungen von nicht zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmten Gegenständen, die an Bord eines Schiffes während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets bewirkt werden ab dem 1.7.1999 folgende Rechtslage:
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