Nach vollständiger Auflösung einer Kundenbeziehung stellt sich für das Kreditinstitut die Frage, wie lange ein Freistellungsauftrag fortbesteht, der ihm ohne zeitliche Befristung erteilt worden war.
Die kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände haben den ihnen angeschlossenen Bank- und Kreditinsituten folgende Verfahrensweise empfohlen:
1. Es empfiehlt sich, beim bisherigen Kunden rückzufragen, um eine ausdrückliche Erklärung von ihm zu erhalten.
2. Wenn das nicht gelingt, weil der Kunde nicht mehr erreichbar ist oder sich auf Rückfrage nicht äußert, gilt folgendes:
a) In der Auflösung der Geschäftsverbindung liegt keine (wirksame) Erklärung des Kunden, daß er den FSA (Freistellungsauftrag) für das laufende Jahr bis zur Höhe des bereits ausgenutzten Betrags herabsetze. Eine solche Herabsetzung ist nämlich nur dann wirksam, wenn sie schriftlich geschieht, und zwar unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks („Freistellungsauftrag” (BMF-Schreiben v. 1.7.1993, BStBl 1993 I S. 526). Dies gilt auch dann, wenn der FSA bisher noch nicht ausgenutzt wurde.
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