Nach übereinstimmender Auffassung der Körperschaftsteuer-Referatsleiter handelt es sich bei der Tätigkeit der Gutachterausschüsse i. S. der §§ 192ff. BauGB, §§ 136ff. BBauG (Wertermittlungstätigkeit für Privatpersonen, für Behörden und Gerichte) um eine wirtschaftliche Tätigkeit i. S. des Abschn. 5 Abs. 2 KStR. Ein Betrieb gewerblicher Art wird mit dieser Tätigkeit der juristischen Person des öffentlichen Rechts begründet, wenn bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Abschn. 5 KStR die Umsatzgrenze nach Abs. 5 in Höhe von 60 000 DM nachhaltig überschritten wird.
Wird die vorgenannte Umsatzgrenze nicht erreicht, kann im Einzelfall auf Antrag gleichwohl ein Betrieb gewerblicher Art angenommen werden, wenn hierfür von der juristischen Person des öffentlichen Rechts besondere Gründe vorgetragen werden, vgl. Abschn. 5 Abs. 5 Satz 6 KStR.
Liegt ein Betrieb gewerblicher Art vor, kann - auch wenn zum Beispiel wegen Beachtung des jeweiligen Gebührensatzes keine Gewinne erzielt werden - nicht generell von der Abgabe von Körperschaftsteuer-Erklärungen abgesehen werden.
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