Einen bei der OFD Hamburg bekanntgewordenen Sachverhalt übersendet die OFD Kiel nachstehend zur Kenntnisnahme:
Ein Deutscher kauft in einem Mitgliedstaat z. B. einen Pkw. Das Fahrzeug wird in dem betr. Staat lediglich zur Ausfuhr zugelassen. Anschließend wird das Kfz in die Bundesrepublik „eingeführt”, aber nicht bei der Zulassungsstelle angemeldet. Der Halter des KFz fährt in der Bundesrepublik ein halbes Jahr mit dem am Fahrzeug vorhandenen Ausfuhrkennzeichen. Erst nach Ablauf dieser Zeit wird die Zulassung des Fahrzeugs bei einer Zulassungsstelle in der Bundesrepublik beantragt. Damit soll vorgetäuscht werden, daß das anzumeldende Kfz nicht unter die Erwerbsteuerregelung des § 1b UStG fällt.
Nach Mitteilung des Bundesministeriums für Verkehr ist der Halter eines Kfz gem. §
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