Erstattungsansprüche nach § 670 BGB können Grundlage sog. Aufwandsspenden gem. § 10b Abs. 3 Satz 4 und Satz 5 EStG sein. Dies gilt grundsätzlich auch im Verhältnis eines gemeinnützigen Vereins zu seinen ehrenamtlich tätigen Mitgliedern.
Aufgrund der Verkehrssitte spricht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, daß Leistungen ehrenamtlicher Mitglieder für den Verein unentgeltlich und ohne Aufwendungsersatzanspruch geleistet werden. Für den Spendenabzug enthält § 10b Abs. 3 Satz 4 EStG daher eine spezifisch steuerrechtliche Regelung, die unabhängig vom Zivilrecht einen besonderen Nachweis für das Bestehen eines Aufwendungsersatzanspruches vorschreibt; dieser muß durch Vertrag oder Satzung (ausdrücklich) eingeräumt worden sein. Dies erleichtert auch den gemeinnützigen Vereinen, unberechtigte Wünsche nach der Ausstellung von Spendenbestätigungen für Aufwendungen abzuwehren (vgl. Gesetzesbegründung zur Änderung des § 10b Abs. 3 EStG durch das Vereinsförderungsgesetz, BT-Drucks. 11/4176, S. 13 zu Art. 3).
Der Gegenbeweis gegen die o. a. Vermutung ist möglich, er kann durch vertragliche Regelung oder Satzung geführt werden.
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