Für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht für Gemeinschaftskonten - anders als bei Ehegatten - keine Möglichkeit zur Abstandnahme vom Zinsabschlag nach § 44 a EStG. Das Kreditinstitut hat für die Zinsen, die auf einem solchen Konto anfallen, Zinsabschlagsteuer einzubehalten und den Steuerpflichtigen eine Steuerbescheinigung auf den Namen beider Kontoinhaber auszustellen. Da die Steuerpflichtigen keine gemeinsame Einkommensteuererklärung abgeben können, wäre für die Feststellung, wie hoch der Anteil jedes Kontoinhabers am Zinsertrag und dem einbehaltenen Zinsabschlag ist, eine gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO durchzuführen.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|