I. Mit v. g. Kurz-Info hatte die OFD unter II. darauf hingewiesen, daß ein bundeseinheitliches Schreiben zur Problematik der Rücklagenbildung im Zusammenhang mit einer Betriebseröffnung in Vorbereitung ist.
Die Auslegung des Begriffs Betriebseröffnung ist von Bedeutung
für die Überprüfung der Voraussetzung des Größenmerkmals bei der Rücklagenbildung nach Abs. 3 bis 6 als auch nach Abs. 7 (§ 7g Abs. 3 S. 3 Nr. 2 // § 7g Abs. 7 S. 1)
für die Festlegung der Investitionsfrist (Ansparzeitraum) von zwei Jahren bei der Rücklagenbildung nach Abs. 3 bis 6 bzw. von fünf Jahren bei der Rücklagenbildung nach Abs. 7 (§ 7g Abs. 3 S. 2, Abs. 4 S. 2 / / § 7g Abs. 7 S. 1 Nr. 1,3)
für die Festlegung des sechsjährigen Gründungszeitraums bei Rücklagenbildung nach Abs. 7 (Existenzgründer) (§ 7g Abs. 7 S. 1)
für die Festlegung des fünfjährigen Vorgründungszeitraums zur Bestimmung des Personenkreises der Existenzgründer (§ 7g Abs. 7 S. 2);
siehe hierzu die als Anlage beigefügte Gegenüberstellung.
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