Eine Abstandnahme vom Zinsabschlag ist bei natürlichen, unbeschränkt stpfl. Personen ausschließlich in den Fällen des § 44a Abs. 1 EStG möglich. Erteilt der Gläubiger von Kapitalerträgen dem zum Steuerabzug Verpflichteten einen Freistellungsauftrag, so wird von Kapitalerträgen bis zu 6 100/12 200 DM (Alleinstehende/Verheiratete) ein Steuerabzug nicht vorgenommen (§ 44a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Legt der Gläubiger eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) vor, so sind auch darüber hinausgehende Kapitalerträge vom Zinsabschlag befreit (§ 44a Abs. 1 Nr. 2 EStG).
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