Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 ist § 27 Abs. 1a neu in das Gesetz eingefügt worden. Danach können auf Antrag rückwirkend Umsätze aus der Tätigkeit als Sprachheilpädagoge nach dem 31.12.1994 und vor dem 1.1.2000 nach § 4 Nr. 14 UStG von der USt befreit werden. Voraussetzung hierfür ist, dass
der Sprachheilpädagoge gem. § 124 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen umfassend oder für bestimmte Teilgebiete der Sprachtherapie zur Abgabe von sprachtherapeutischen Heilmitteln zugelassen ist und
die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 UStG spätestens zum 1.1.2000 erfüllt sind.
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