Der BFH hat mit Urt. v. 9.7.1998 (BStBl 1999 II S. 253) entschieden, daß die mittelbare Mitwirkung an der Vermittung eines Versicherungs- oder Bausparkassenvertrages für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 11 UStG ausreicht. Dafür kann es genügen, daß der Versicherungs- oder Bausparkassenvertreter durch Betreuung, Überwachung oder Schulung von nachgeordneten selbständigen Vermittlern sowie durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf den Kunden einwirken kann.
Die OFD-Vfg. v. 9.4.1998 ist nicht mehr anzuwenden. Die OFD bittet über die noch anhängigen Einspruchsverfahren nach den Grundsätzen des o. g. BFH-Urt. zu entscheiden.
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