Gewinne aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gehören weder auf der Ebene der Mitunternehmerschaft noch auf der Ebene des Mitunternehmers zum Gewerbeertrag im Sinne von §
Mit Urteil vom 24.8.2000 (BFH/NV 2000,
Die OFD bittet, dieses Urteil in einschlägigen Fällen in allen offenen Jahren anzuwenden. Hierbei wird gebetan zu beachten, dass - über den Urteilssachverhalt hinaus - Gewinne aus Teilanteilsveräußerungen stets der Gewerbesteuer unterliegen und zwar auch dann, wenn
das Sonderbetriebsvermögen anteilig mitveräußert wird, oder
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