Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen sind gem. § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei, wenn sie von einer Einrichtung erbracht werden, die im Falle des Buchst.
a) als Ersatzschule gem. Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt ist
Ersatzschulen sind Privatschulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für in dem Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schulen dienen sollen. Als Ersatzschulen kommen vor allen Dingen diejenigen privaten Unterrichtsanstalten in Betracht, die der Allgemeinbildung dienen und den öffentlichen Schulen und Hochschulen entsprechen. Hierunter fallen in Schleswig-Holstein z. B. die Freie-Waldorf-Schulen und Rudolf-Steiner-Schulen, die Schulen der dänischen Minderheit sowie die meisten Fachschulen im berufsbildenden Bereich.
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