Spielbankenunternehmen erzielen regelmäßig Zinserträge aus Geld- und Kapitalanlagen (sog. Risikorücklage oder Kapitalreserve). Nach § 6 Abs. 1 der VO über öffentliche Spielbanken v. 27.7.1938 (RGBl Nr. 120 I S. 956) sind Spielbankunternehmen „für den Betrieb der Spielbank” u. a. von den laufenden Steuern vom Einkommen befreit. Diese werden durch die Spielbankabgabe als abgegolten angesehen, um eine Doppelbesteuerung durch die ESt und die Spielbankabgabe zu vermeiden (vgl. Gutachten des BFH v. 21.1.1954, BStBl 1954 III S. 122 sowie BFH-Urt. v. 1.12.1964 -
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|