Es bestehen keine Bedenken, Kapitalclubs (Sparclubs) mit Einnahmen aus Kapitalvermögen unter 3 000 DM als Fälle von geringer Bedeutung i. S. des §
Für das Verfahren zur Aufteilung der anteiligen Einnahmen aus Kapitalvermögen und der Anrechnung des anteiligen Zinsabschlags gelten die Regelungen im letzten Abs. der Tz. 2 Buchst. a) des BMF-Schreibens v. 18.12.1992 (BStBl 1993 I S. 58, abgedrückt auf Karte 2.1 zu § 43 EStG). Die Clubs sind in entsprechenden Fällen auf dieses Verfahren hinzuweisen.
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