Es bestehen keine Bedenken, Kapitalclubs (Sparclubs) mit Einnahmen aus Kapitalvermögen unter 3 000 DM als Fälle von geringer Bedeutung i. S. des § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO anzusehen mit der Folge, daß auf die Durchführung eines Feststellungsverfahrens verzichtet werden kann.
Für das Verfahren zur Aufteilung der anteiligen Einnahmen aus Kapitalvermögen und der Anrechnung des anteiligen Zinsabschlags gelten die Regelungen im letzten Abs. der Tz. 2 Buchst. a) des BMF-Schreibens v. 18.12.1992 (BStBl 1993 I S. 58, abgedrückt auf Karte 2.1 zu § 43 EStG). Die Clubs sind in entsprechenden Fällen auf dieses Verfahren hinzuweisen.
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