Im Gesundheitswesen freiberuflich tätige Unternehmer sehen ihre Umsätze häufig als umsatzsteuerfrei an, obwohl die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 UStG nicht vorliegen. Sie verweisen auf einen bereits als steuerfrei anerkannten Beruf (s. Abschn. 90 UStR) und betrachten ihre Betätigung als nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreie „ähnliche heilberufliche Tätigkeit”. Weiterhin wird auf Tätigkeitsbeschreibungen, Prüfungszeugnisse und Kassenzulassungen verwiesen.
Nicht in § 4 Nr. 14 UStG genannte Heil- oder Heilbehilfsberufe können nur dann unter die Steuerbefreiung fallen, wenn sich sich um eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG handelt, d. h. wenn sie die typischen Merkmale wenigstens eines der im Gesetz genannten Berufe aufweisen. Zur Vergleichbarkeit mit einem steuerbefreiten Katalogberuf gehören neben der auch die (ständige Rechtsprechung des BFH zu dem Begriff „ähnliche Berufe” in § Abs. Nr. 1 , z. B. BFH-Urt. v. 14.11.1972 - BStBl 1973 II S. 183 und v. 7.7.1976 - BStBl 1976 II S. 621). Bei den in § Nr. 14 genannten Katalogberufen zählt hierzu u. a., daß deren Ausübung einer bedarf und der durch die Gesundheitsämter unterliegt (vgl. BFH-Urt. v. 25.3.1977 - BStBl II S. und v. 1.9.1988 - UR 1989 S. ).
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