Voraussetzung für die Steuerbefreiung der eng mit dem Betrieb von Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen verbundenen Umsätze nach § 4 Nr. 16 Buchstabe d UStG ist, daß im vorangegangenen Kj mindestens 40 v. H. der Leistungen wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen i. S. des § 53 Abs. 2 AO oder pflegebedürftigen Personen i. S. des §
Pflegebedürftig sind gem. §
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