Diagnosekliniken und andere Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung können grundsätzlich die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 c UStG in Anspruch nehmen, wenn die Leistungen unter ärztlicher Aufsicht erbracht werden und im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens vierzig vom Hundert der Leistungen den in § 4 Nr. 15 Buchst. b UStG genannten Personen zugute gekommen sind.
Die Rechtsform, in der die Einrichtung betrieben wird, ist unbeachtlich für die Gewährung der Umsatzsteuerbefreiung. Das EuGH-Urteil vom 11. August 1995, Rs.
Die Steuerbefreiung ist davon abhängig, daß die Leistungen im Einzelfall unter ärztlicher Aufsicht erbracht werden. Anders als bei Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung kann bei Diagnosekliniken und anderen Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung oder Diagnostik in der Regel davon ausgegangen werden, daß diese Voraussetzung erfüllt ist (Abschn. 97 Abs. 2 UStR).
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