Bei der Auslegung der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 17b UStG ist insbesondere auch das BFH-Urt. v. 18. 1. 1995 (BStBl II S.
Die nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17b UStG fallenden Rettungsdienstleistungen können unter der Voraussetzung des § 4 Nr. 16c UStG ebenfalls steuerfrei sein. Liegen die Voraussetzungen dieser Steuerbefreiung nicht vor, weil z. B. der Sanitäter nicht unter Aufsicht eines Arztes tätig wird, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob für die Rettungsdienstleistungen der anerkannten Wohlfahrtsverbände eine Befreiung nach § 4 Nr. 18 UStG zu gewähren ist. Nach Auskunft des Ministeriums des Inneren und für Sport verlangen private Unternehmer oftmals aufgrund der Wettbewerbssituation ein geringeres Entgelt als die anerkannten Wohlfahrtsverbände. Soweit dies der Fall ist, sind die Voraussetzungen des § 4 Nr. 18c UStG nicht erfüllt.
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