1. Verlängerung der Zusatzförderungen (§ 9 Abs. 3 + 4 EigZulG)
Die Zusatzförderungen von Solaranlagen, Wärmepumpen und Anlagen zur Wärmerückgewinnung sowie von Niedrigenergiehäusern sind durch Art.
Danach sind Aufwendungen für die o. a. energiesparenden Maßnahmen zulagenbegünstigt, die bis zum 31.12.2000 abgeschlossen werden; Niedrigenergiehäuser sind begünstigt, wenn sie bis zum 31.12.2000 fertiggestellt werden.
2. Gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 11 Abs. 6 EigZulG)
Falls mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung sind, können nach § 11 Abs. 6 Satz 1 EigZulG die Bemessungsgrundlagen nach § 8 EigZulG für den Fördergrundbetrag (§ 9 Abs. 2 EigZulG) und nach § 9 Abs. 3 EigZulG für die Zusatzförderung für energiesparende Anlagen gesondert und einheitlich festgestellt werden.
Kein Feststellungsgegenstand sind hingegen insbesondere Angaben zum Alter des Objekts, die Höhe des Fördergrundbetrags und der Zusatzförderung nach § 9 Abs. 3 EigZulG sowie die Zusatzförderung nach § 9 Abs. 4 EigZulG.
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