Es wurde die Frage erörtert, ob eine nach dem Recht der ehemaligen DDR abgegebene Erklärung zur Erbausschlagung nach wie vor wirksam ist. Von deren Beantwortung hängt es im Einzelfall ab, ob ein später nach der Herstellung der Deutschen Einheit vom Erben gezahlter Ausgleich an einen ursprünglich Erbberechtigten, der seinerzeit die Erbschaft ausgeschlagen hatte, als freigebige Zuwendung zu besteuern ist.
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