In Kaufverträgen, die Weinberggrundstücke betr., werden zunehmend Teilkaufpreise für miterworbene Rebpflanzrechte ausgewiesen. Der Bauern- und Winzerverband Rhld.-Pfalz Süd e. V. hat in einem Merkblatt vom September 1998 seinen Mitgliedern empfohlen, bei einem Grundstückskauf den Kaufpreis aufzuteilen in:
Wert des Grund und Bodens
Wert (Reb-)Pflanzrecht
Wert Rebanlagen und Pflanzen, diese wiederum unterteilt in
technische Vorrichtungen und
Pflanzen.
In dem Merkblatt wird u. a. die Auffassung vertreten, der Kaufpreisanteil für das Rebpflanzrecht unterliege nicht der GrESt.
Pflanzen sind wesentliche Bestandteile des Grundstücks, als solche gelten auch Rechte, die mit dem Eigentum am Grundstück verbunden sind (Boruttau, 14. Aufl., § 2 Rn 26/27).
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|