Es wurde gefragt, ob die Lohnversektung über eine Gemeinschaftscuvée als Sonderfall der Leistung i. S. des § 3 Abs. 10 UStG beurteilt werden kann. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Eine Sektkellerei bezieht Grundweine von verschiedenen Winzern. Diese Grundweine werden grds. nicht getrennt verarbeitet, sondern jeweils nach gleichen Sorten und gleichen Jahrgängen zur Vergärung in druckfesten Tanks vermischt. Für die Lieferung des Grundweines erhalten die Winzer eine mengenmäßige Gutschrift in 0,75 l-Flaschen nach Abzug von 5 v. H. Ausbeuteverlust. Sie zahlen für die Versektung z. B. 2,50 DM je 0,75 l-Flasche. Die Winzer sind bei der Abholung des Sektes an die Sorte und die Qualitätsstufe des von ihnen gelieferten Grundweines gebunden.
Die Anwendung des § 3 Abs. 10 UStG setzt u. a. voraus, daß der Unternehmer dem Auftraggeber anstelle des herzustellenden Gegenstandes einen gleichartigen Gegenstand überläßt.
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