Bisher wurde die Freigabe eines Fußballspielers gegen Ablösezahlung als sonstige Leistung nach § 3a Abs. 1 UStG des abgegebenen Vereins angesehen.
Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten FinBeh des Bundes und der Länder über Umsatzsteuerfragen v. 2. - 3.9.1998 (USt V/98; TOP 2a) bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:
Im Fall der Freigabe eines Fußballspielers gegen Ablösezahlung verzichtet der abgebende Verein gegen Entgelt auf die Ausübung seines vertraglichen Rechts, den Spieler weiterhin einzusetzen.
Mit der Freigabe des Spielers geht ein Recht vom abgebenden Verein auf den aufnehmenden Verein über. Der Ort der sonstigen Leistung ist nach § 3a Abs. 3 i. V. mit Abs. Nr. 1 zu bestimmen (vgl. Art. 9 Abs. 2 Buchstabe e 1. Spiegelstrich der 6. EG-Richtlinie „Abtretung eines ähnlichen Rechts”).
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